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Vertragsgestaltung ist einer der Punkte, mit denen Webworker sich nicht gerne herumschlagen. Im Laufe der Jahre kommen sie – mit oder ohne Hilfe eines Anwaltes – zu ihren eigenen Formulierungen für ihre Unternehmungen. Nicolai Schwarz erzählt von seinen Ausflügen ins deutsche Vertragswesen.

Gemälde: El Greco, Apostel Petrus und Paulus, 1614. Eremitage, St. Petersburg.

Gleich vorneweg: Meine Kunden sind eher kleine und mittelständische Unternehmen. Die folgenden Punkte haben sich für diese Gruppen und für meine Arbeitsweise als nützlich erwiesen. Wer nur für Großunternehmen oder hauptsächlich für Agenturen arbeitet, kommt vermutlich zu anderen Schlüssen. Für andere Herangehensweisen oder Formulierungen schaut Euch auch den gestrigen Artikel von Sandra Kallmeyer an.
Außerdem ist dies natürlich keine Rechtsberatung.

I Do, I Do, I Do, I Do, I Do

Vor zehn Jahren habe ich noch Verträge von Kollegen gesehen, in denen alle Anforderungen für die Webseiten bis ins kleinste Details konkret genannt wurden. Von der genauen Anzahl der Seiten bis hin zur Anzahl der Buttons. Meiner Erfahrung nach entstehen zu viele Elemente erst im Laufe des Projektes. Wenn ich ein CMS einrichte, ist es mir einigermaßen egal, ob die Webseite nun zehn oder 15 Seiten umfasst. Zumindest solange es um Seiten mit Text und Fotos geht. Wenn plötzlich eine Bildergalerie ins Spiel kommt, von der vorher nie die Rede war, oder andere neue Funktionen gefordert werden, ist das eine andere Sache.

Schwierig sind genau diese Funktionen, weil Kunden nicht wissen können, was sich einfach mit einem Häkchen an der richtigen Stelle klären lässt, was vielleicht umfangreicher konfiguriert werden muss und welche Funktionen eigens geschrieben werden müssten. Selbst, wenn wir genau darstellen, wie der Newsletter funktioniert, heißt es nicht, dass der Kunde das auch so versteht wie wir.

»Ich dachte, ich könnte die Farbe ändern.«
»Aber es ist ein Text-Newsletter.«
»Also, in meinen Texten kann ich die Farbe ändern.«

Also versuche ich natürlich, die Tätigkeiten so gut wie möglich zu beschreiben und auch einzuschränken, aber es soll nicht zu einer Einführung ins Web ausarten. Etwa:

  • Neues Screendesign (ansprechendes, modernes Design).
  • Umsetzung des Designs in ein HTML/CSS-Template für moderne Browser
    (Internet Explorer 7+, Opera 9+, Firefox 3+, Safari 4+).
  • Die Webseite wird mit dem Content-Management-System (CMS) Drupal umgesetzt; Konfiguration des CMS; die Programmierung eigener Module ist nicht vorgesehen.
  • Der Webserver des Auftraggebers muss die Voraussetzungen für Drupal erfüllen, insbesondere PHP und eine MySQL-Datenbank anbieten.
  • Inhaltlich wird es um die Menüpunkte Startseite, News, Produkte, Bestellung, Partner, Downloads, Newsletter, Impressum, AGB, Datenschutz und Kontakt gehen.
  • Die meisten Seiten sind »einfache« Seiten, die nur ein wenig Text und Bilder enthalten.
  • Die News enthalten einen Titel, einen Teaser, den weiteren Text der News und ein Bild. Die letzten drei News erscheinen auf der Startseite in chronologischer Reihenfolge.
  • Für den Menüpunkt Bestellung wird ein einfaches Webformular eingerichtet. Der Besucher kann verschiedene Optionen auswählen. Das System schickt eine E-Mail mit den Daten an den Auftraggeber. Dies ist kein üblicher Webshop, kann später aber ausgebaut werden.
  • Für den Newsletter wird das Modul Simplenews genutzt. Der Newsletter wird im Text-Format verschickt.
  • usw…

Da sich wie gesagt vieles erst im Verlauf des Projektes ergibt (Der Kunde hat dies und jenes plötzlich auf anderen Webseiten entdeckt), kopple ich das Ganze an eine Stundenzahl. Wenn ich dann beim Newsletter drei Stunden spare, stecke ich die Zeit stattdessen gerne in einen (vorher nicht vereinbarten) dynamischen jQuery-Header, solange meine Stundenzahl nicht überschritten wird.

Wenn Funktionen dazukommen, die nicht geplant waren, weise ich den Kunden rechtzeitig darauf hin. Je nach Größe des Auftrages gebe ich auch mal bis zu zehn Prozent der Arbeitszeit als Service / aus Kulanz darauf. Auch das wird kommuniziert (wobei ich einen Kunden hatte, der danach immer zehn Prozent mehr erwartet hat – ebenfalls kostenlos natürlich). Für darüber hinausgehende Arbeiten muss der Kunde zahlen. Solche Änderungsphasen bzw. Zusatzleistungen muss der Webworker natürlich rechtzeitig bekannt geben. Dazu reicht eine E-Mail, die auch gleich eine grobe Kalkulation beinhalten sollte.

Gimme! Gimme! Gimme!

Einige Kunden sind wirklich gespannt auf ihre neue Webseite, legen sich ins Zeug und liefern genügend Material zu ihrem Unternehmen, auf dem Webworker aufbauen können. Andere Kunden hingegen wissen zwar, dass sie eine neue Webseite brauchen, haben aber keine Lust, sich darum zu kümmern. Sie schaffen es vielleicht noch, sich zu einem Erstgespräch zu motivieren und lesen und unterschreiben auch noch einen Vertrag. Dann wollen sie aber am besten nichts mehr mit der Webseite zu tun haben. Das kann nicht funktionieren.

Ich habe eine Webseite halb fertig auf meinem Server liegen, die aber nicht online gehen kann, weil Texte und Fotos fehlen. Bei den Texten hat sich der Texter nach einigen Wochen etwas allgemeines aus den Fingern gesaugt, weil er vom Unternehmen keine Informationen bekommen hat. Die Texte haben dem Unternehmen nicht gefallen, weil sie – natürlich – das Unternehmen nicht wiederspiegeln. Bei den Fotos wird der Termin mit dem Fotografen aus Zeitgründen immer wieder verschoben.

Dummerweise ist der Rest der Webseite schon fertig. Noch dümmer ist: Je länger die Webseite nicht online geht, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass das Design dem Kunden nicht mehr gefällt. Auch ein beliebtes Mittel, um den Schwarzen Peter wieder dem Webworker zuzuschieben: »Kümmern Sie sich erst einmal um ein neues Design, dann kümmere ich mich um den Rest«.

Deshalb gehört es (eigentlich) zu meinen Hausregeln, mit einem Webprojekt erst anzufangen, wenn mindestens die Hälfte der Inhalte steht. Das klappt ganz gut, nur dann nicht, wenn die andere Hälfte nie fertig gestellt wird und die erste Hälfte plötzlich komplett überarbeitet werden soll.

Deshalb schreibe ich in meine Verträge einen Passus zur Mitwirkungspflicht. Und nehme das auch als Kündigungsgrund, wenn der Kunde nicht mitzieht.

On And On And On

Ihr solltet in den Vertrag schreiben, bis wann welche Elemente fertig sein sollen. Bei meinen Projekten geht die Webseite oft ein, zwei Monate später online als geplant, weil der Kunde noch kurz in den Urlaub fährt oder erst noch Elemente mit seinen Partnern klären muss. Solange sich die Verzögerung durch den Kunden ergibt und das Ende immer noch in greifbarer Nähe liegt, ist das kein Problem. Zumindest bei meinen Kunden, weil die meisten Projekte nicht an eine zwingende Deadline gebunden ist. Andere Webworker arbeiten immer mit knappen Zeitrahmen und festen Deadlines.

Money, Money, Money

Für mich gilt in der Regel: Hälfte des Geldes im Voraus, die andere Hälfte nach Fertigstellung des Auftrages. Das klappt ausgezeichnet, ich musste noch nie darüber diskutieren. Maximal wurden vielleicht statt zwei Zahlungen vier vereinbart. Das heißt auch, dass ich erst anfange zu arbeiten, wenn a) der Vertrag unterschrieben wurde und b) die erste Rate auf meinem Konto eingetroffen ist – und c) genügend Material da ist, mit dem ich arbeiten kann.

Andere Webworker halten das mit der Unterschrift etwas anders: Unter Kaufleuten reicht es, wenn der Webdesigner eine Auftragsbestätigung verschickt, der nicht widersprochen wird. Sobald die Anzahlung da ist, kann der Vertrag dann als endgültig geschlossen gelten. Ich hingegen bestehe auf die Unterschrift, das ist mir lieber, falls das Projekt mal vor Gericht landet.

Das klappt meistens, aber nicht bei allen Kunden. Wenn ich für Agenturen, größere Organisationen oder Universitäten arbeite, passe ich mich an deren Zahlweise an. Geld gibt es dann erst am Ende, mitunter sind bei größeren Projekten Zwischenzahlungen möglich.

Vielleicht noch ein Wort zur zweiten Rate: Was heißt schon Fertigstellung? Insbesondere Webseiten sind ja nie fertig. Insofern zähle ich Fertigstellung eher als Zeitpunkt, an dem die Webseite online geht. Das Werk ist gut genug, um Besucher darauf loszulassen, auch wenn im Hintergrund vielleicht noch Kleinkram fehlt.

In Bezug auf die Mitwirkungspflicht habe ich neuerdings einen weiteren Absatz in meinen Verträgen. Demnach kann ich Zwischenrechnungen stellen, wenn der Kunde nach sechs Wochen immer noch nicht die nötigen Daten geliefert hat. Das ist wichtig, falls schon 90 Prozent der Arbeit fertig sind, aber die Webseite nicht online gehen kann, weil der Kunden noch X oder Y erledigen will, was aber nie passiert. Dann kann ich zumindest noch einmal offiziell meine Stunden bis zu dem Zeitpunkt abrechnen. Ob die Webseite dann noch fertig wird oder nicht, ist mir vielleicht nicht ganz egal, aber ich muss wenigstens nicht auf das Geld warten, für das ich gearbeitet habe.

In Vertragsdeutsch beispielsweise:

Der Auftraggeber zahlt dem Designer eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.400,00 Euro (in Worten: Zweitausendundvierhundert Euro) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 Prozent.

Zum Zeitpunkt des Angebotes unvorhersehbare Arbeiten oder über die dargestellte Leistungsbeschreibung hinausgehende Mehraufwände werden dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben und nach Einigung und erst nach Angebot vom Designer und (nicht zwingendem) Auftrag vom Auftraggeber mit 60,00 Euro zzgl. MwSt. pro Stunde berechnet.

Die Vergütung ist in jeweils zwei Hälften an den Designer zu zahlen. Die erste Rate wird mit Vertragsabschluss fällig, die zweite Rate zu dem Zeitpunkt, wenn die Webseite online geht – auch wenn dann noch Kleinigkeiten daran ergänzt werden. Der Auftraggeber erhält hierfür vom Designer jeweils eine gesonderte Rechnung.

Knowing Me, Knowing You

Neben all den Dingen, die wir vom Kunden erwarten, gibt es genauso einige Aspekte, die ein Kunde von Euch erwarten kann. Die sollten ebenso im Vertrag stehen. Wie etwa ein Hinweis, dass die Design-Entwürfe eigene Schöpfungen des Designers sind (falls nicht vereinbart wurde, ein Template zu nutzen). Ebenso kann ein Satz nicht schaden, der klarstellt, dass erhaltene Passwörter und andere Zugangsdaten zum Zugriff auf die zu gestaltende Internetseite nicht an Dritte weitergegeben werden.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, deutlich zu machen, dass sich der Kunde nicht vom Webworker abhängig macht. Das passiert bei Kunden, die vorher einen Knebelvertrag mit der alten Agentur hatten, aus dem sie nur schwer herausgekommen sind. In dem Fall mögen Passagen sinnvoll sein, die klarstellen, dass die Webseite dem Kunden gehört, dass das CMS frei verfügbar ist und dass der Kunde die Zusammenarbeit jederzeit beenden kann (und eben für die geleistete Arbeit bezahlen muss). Das handhaben die meisten Webworker ohnehin so, dann lässt sich das auch fix in den Vertrag mit aufnehmen.

Noch einmal der Hinweis, dass dies keine rechtliche Beratung ist. Am besten nehmt ihr euch einen Anwalt, der euch einen Standardvertrag oder auch AGB auf euer Unternehmen zuschneidert.

Wer es besser weiß, kann mich gerne in den Kommentaren korrigieren.

Gemälde: El Greco, Apostel Petrus und Paulus, 1614. Eremitage, St. Petersburg.

Kommentare

Mike
am 08.12.2010 - 09:24

Sehr schönes Adventstürchen, das wohl wirklich auf die meisten Leser hier zutreffen könnte - ich zumindest hätte mich fast selbst erkennen können, da die Punkte fast nahezu gleich zutreffend auch für unsere Arbeitsweise sind. @Nicolai ... aber wie sieht es denn aus mit dem Design nachdem der Kunde vlt. doch die Zusammenarbeit beendet ... bekommt er dann ein weiteres lebenslanges Nutzungsrecht dafür oder wie sollte man dort verfahren?

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Oliver
am 08.12.2010 - 10:06

Hallo Nicolai,

ein toller Beitrag. Danke.

Ich wollte nur schreiben, dass ich nicht auf den Content "warte". Sobald die Webseite technisch fertig ist (auch wenn Sie wg. fehlender Daten noch nicht auf dem richtigen Server liegen sollte) wird die Rechnung geschrieben.

Wenn ich ein Auto kaufe muss ich es doch auch vollständig bezahlen. Ob ich damit fahre oder nicht.

LG
Oliver

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Stephan Schwenk
am 08.12.2010 - 10:53

Vielleicht noch ein Wort zur zweiten Rate: Was heißt schon Fertigstellung? Insbesondere Webseiten sind ja nie fertig. Insofern zähle ich Fertigstellung eher als Zeitpunkt, an dem die Webseite online geht. Das Werk ist gut genug, um Besucher darauf loszulassen, auch wenn im Hintergrund vielleicht noch Kleinkram fehlt.

Ich verwende zur Vermeidung von Diskussionen an dieser Stelle immer Abnahmekriterien. Wichtig dabei ist jedoch, dass diese Kriterien klar mit "Erfüllt" oder "Nicht erfüllt" bewerten lassen. Ein Kriterium wie etwa "Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber mit seinem CMS arbeiten kann..." ist hier zu schwammig.
Auch nehme ich Kunden insofern in die Pflicht, dass ich die Bereitschaft zur Abnahme (BZA genannt) signalisiere. Reagiert der Kunden nicht innerhalb von 1 oder 2 Wochen, gilt die Leistung als erbracht und abgenommen.

@Mike:
Ich verwende hier folgende Formulierung:

Der Auftraggeber erhält an allen unter diesem Vertrag ggf. erstellten Materialien ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur auftraggeberinternen Anwendung, Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbindung mit anderem Material.
Davon ausgenommen sind die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte, Grafiken, Know how und Informationen, die auf der Internet-Seite des Auftraggebers veröffentlicht werden. Bei diesen Materialien verbleibt das ausschließliche Nutzungsrecht beim Auftraggeber

Aber auch hier gilt:

Noch einmal der Hinweis, dass dies keine rechtliche Beratung ist. Am besten nehmt ihr euch einen Anwalt, der euch einen Standardvertrag oder auch AGB auf euer Unternehmen zuschneidert.

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florian
am 08.12.2010 - 12:41

Toller Beitrag,
deckt sich zu 98% mit meinen Erkenntnissen und meinen AGB.

IMO das Problem, dass ich soetwas in meinen AGB stehen habe: nur wenige Kunden lesen es. Auf mittlere Sicht werde ich wohl dahin zurückkehren, die Punkte direkt in den Vertrag aufzunehmen.

Denn: dass ich mich so absichere ist legitim, schön und gut. Vertragsbedingungen sind ja aber ein stückweit auch ein Dienst am Kunden.
Und ich verdiene mein Geld nur bei reibungsloser Zusammenarbeit. Wenn ich erstmal zu den Bedingungen greifen muss ist die Freude am Beruf vorbei, der Kunde weg und ich frage mich jedesmal, ob ich das Geld wirklich auf dem Rechtsweg erstreiten soll (reine Gewissensfrage -- natürlich MUSS ich!).

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Nicolai Schwarz

Nicolai Schwarz (Autor)
am 08.12.2010 - 14:12

@Mike

Als ich mich damals selbstständig gemacht habe, hab ich recht viel über Nutzungsrechte nachgelesen. Bekanntlich hast du dann ein Urheberrecht auf deine Designs, wenn diese eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Nun ist es so, dass Logos meistens diese Schöpfungshöhe erreichen (aber nicht immer), Webseiten hingegen erreichen diese Schöpfungshöhe meistens nicht (aber manchmal schon). Schreiende Webseiten mit krudem Katzendesign erreichen die Schöpfungshöhe viel eher als schlichte, aber handwerklich gute Unternehmenswebseiten.

Nun gilt: Keine Schöpfungshöhe = kein Urheberrecht = keine Nutzungsrechte, die du vergeben könntest.

Ich gehe also bei Webdesign davon aus, dass ich gar kein Urheberrecht habe. Nutzungsrechte berechne ich auch nur, wenn ich für Kunden ein Corporate Design mache. Bei Webdesign steht zwar eine Klausel über Nutzungsrechte in meinem Vertrag, da steht dann aber nur, dass der Kunde das einfache, weltweit unbegrenzt gültige Nutzungsrecht bekommt.

Ob nun ein Urheberrecht besteht oder nicht, weißt du im Zweifel erst, wenn etwas vor Gericht landet - und der Richter entscheidet.

Da die Frage öfter auftaucht, ist vielleicht mal ein Artikel dazu sinnvoll. Mal sehen, evtl. schreib ich im Frühjahr was dazu...

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florian
am 08.12.2010 - 15:41

@Nicolai Schwarz:
Jain, richtig und falsch.
Richtig: die Vorschriften des UrhG gelten, WENN eine Schöpfungshöhe erreicht ist.
Falsch: sich an die gesetzliche Vorgabe zu binden, WANN eine Schöpfungshöhe erreicht ist. Vielmehr kann und sollte man in seine Bedingungen aufnehmen, dass "die Vorschriften des UrhG insbesondere für Screendesigns auch gelten, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 UrhG nicht erreicht ist."
Schützenswerte Werke gehören geschützt. Da lass ich keine Schreibtischhengste darüber nachdenken, ob ich da auch kreativ genug war.

Versteh' mich da bitte nicht falsch: ich bin generell ein Anhänger des Copyleft.
Diese Bedingung dann vor Gericht heranzuziehen ist auch nicht immer sinnvoll: dass ich ein Menü grün hinterlegt habe ist vielleicht eine Superidee, aber sowas wird vor Gericht sicher zerrissen.

Es ist nur so: Richter sind Menschen und entscheiden auch mal unterschiedlich. Mir läuft ein Schauer über den Rücken, wenn ich nur daran denke, dass ich einige Monatseinnahmen verlieren könnte, weil der eine Richter mein Screendesign per sé anerkennt, der nächste Richter den Anspruch aber nicht sieht, weil er keine WESENTLICHE Schöpfungshöhe erkennt. (Oder vielmehr der Sachverständige, der ja noch viel menschlicher ist!)

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Nicolai Schwarz

Nicolai Schwarz (Autor)
am 08.12.2010 - 16:52

@florian:

Ich weiß, dass einige Firmen so etwas in ihre Verträge schreiben. Mir wurde mal gesagt, dass eine Passage nach dem Motto »Auch wenn das Urheberrecht eigentlich nicht gilt, vereinbaren wir, dass es doch gilt« nicht gültig wäre.

Keine Ahnung, ob dem so ist oder nicht. Ich werde das beizeiten noch einmal prüfen. Auf die Schnelle finde ich nichts Verwertbares dazu.

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domingos
am 08.12.2010 - 20:05

Wie sieht es eigentlich mit Wartung oder Nachbesserung aus? Nachbesserungen dürften ja im Preis inbegriffen sein, wenn das "Verschulden" auf seinen des Designers besteht. Wie sieht es aber mit Updates z.B. für Drupal aus?

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florian
am 08.12.2010 - 21:14

@Nicolai:
Ob die Passage wirklich gerichtsfest ist oder nicht ist beinahe egal.
In der Hinsicht - und in Verbindung mit der vorherigen Argumentation - ist das vielleicht nur eine Drohgebärde.
"Wahrscheinlich" weil ich noch nicht erlebt habe, dass sich ein Vertragspartner nicht auf einen vernünftigen Vergleich eingelassen hat.
Und mehr will man ja nicht, als vernünftig aus so einer Geschichte raus.

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Daniel
am 08.12.2010 - 22:08

Danke für dieses "Türchen". Schön zu sehen, dass man selbst nicht so ganz falsch liegen kann...

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